TV / DJK Hammelburg e.V.

Am Sportzentrum 10a, 97762 Hammelburg

www.tvdjk-hammelburg.de

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startet am 27.09. um 20 Uhr - 21.45 Uhr in der Turnhalle im Gymnasium.

Geschäftsstelle

Am Sportzentrum 10a
97762 Hammelburg
Tel.  09732 - 6180

Montag 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr
Freitag 17:00 - 18:30 Uhr
am Freitag nur nach Vereinbarung

Die nächsten Termine

Vereinsausschuss I
Mo. 29. April 2024
ÜL-Treffen
Fr. 07. Juni 2024
Delegiertenversammlung
Mi. 03. Juli 2024

Satzung

Die Satzung finden Sie auch zum Herunterladen auf unserer Downloadseite
("Downloads" im unteren-mittleren Fenster ).

 

A) ALLGEMEINE REGELUNGEN

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen:
    TV/DJK Hammelburg e.V.
  2. Er ist Rechtsnachfolger der Vereine:
    TV Jahn 1892 Hammelburg und DJK 1928 Hammelburg und hat seinen Sitz in Hammelburg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kissingen eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes mit seinen angeschlossenen Fachverbänden und des DJK Sportverbandes e.V., des katholischen Bundesverbandes für Breiten- und Leistungssports, sowie des DJK-Diözesanverbandes Würzburg.
  2. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.
  3. Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der Verbände gemäß Absatz (1) an und unterwerfen sich diesen Regelungen.

§ 3 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  4. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
    a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, Wettkampf- und Kursbetriebes
    b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen etc.
    c) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  7. Der Verein ist politisch neutral und weltanschaulich offen.

B) VEREINSMITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung vorläufig erworben.
  2. Der Beitritt erfolgt mindestens für das laufende Kalenderjahr.
  3. Die Beitrittserklärung von Minderjährigen muss von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein.
  4. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung in der Geschäftsstelle schriftlich widerspricht.
  5. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherung gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
    Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt (Kündigung)
    b) durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person
    c) durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 7).
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens bis zum 01. Dezember (Zugang) schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 7 Vereinsausschluss

  1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
    a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
    b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin.
    c) bei Vereinsschädigendem Verhalten.
    d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit entrichtet wurde.
  2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die Abteilung, der dieses Mitglied angehört.
  3. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung mit Begründung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen.
  4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

C) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 8 Beitragswesen

(1) Es ist von jedem Mitglied ein jährlicher Vereinsbeitrag zu entrichten. Bei Neueintritt wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Über die Höhe entscheidet die Delegiertenversammlung.
(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
(3) Unabhängig vom Grundbeitrag (Absatz 1) können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung und unter Zustimmung des Vorstandes einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben.
(4) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge des Vereins und der Abteilungen auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
(5) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Finanzordnung, die vom Vereinsausschuss beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
(2) Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitglieder-versammlungen und Delegiertenversammlungen teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
D ABTEILUNGEN DES VEREINS
§ 10 Grundsätze
(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
(2) Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.
(3) Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
(4) Der Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.
§ 11 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen
(1) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
(2) Die Abteilungen können nur im Namen des Vereins nach außen auftreten.
(3) Die Abteilungen werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen durch den jeweiligen Abteilungsleiter vertreten, der die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB und damit Vertretungsbefugnis für alle in der Abteilung gewöhnlich anfallenden Geschäfte hat, sofern diese den Geschäftswert von 2.500 Euro pro Einzelfall nicht übersteigen. Für den Abschluss darüber hinausgehender Rechtsgeschäfte muss der Abteilungsleiter vorher die Zustimmung des Vorstandes einholen.
(4) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

§ 12 Organisation der Abteilungen
(1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.
2) Jede Abteilung führt mindestens einmal in drei Jahren eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist.
(3) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren die Abteilungsleitung und benennt die Delegierten für die Delegiertenversammlung.
(4) Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.
(5) Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen vier Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.
§ 13 Sportjugend
Der TV/DJK Hammelburg erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für die Sportjugend ist grundsätzlich die „Jugendordnung des TV/DJK Hammelburg“ verbindlich. Die TV/DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
E DIE ORGANE DES VEREINS
§ 14 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Delegiertenversammlung
c) der Vereinsausschuss
d) der Vorstand
§ 15 Tätigkeit der Organmitglieder
(1) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für den Geschäftsführer des Vereins gelten gesonderte Regelungen nach § 20.
(4) Die Organmitglieder und ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

(5) Einzelheiten dazu regelt die Finanzordnung des Vereins, die durch den Vereinsausschuss beschlossen wird.
§ 16 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ausschließlich:
a) Satzungsänderungen
b) Austritt aus dem Dachverband
c) Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes
b) wenn dies mindestens 200 stimmberechtigte Mitglieder oder ein Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Gründe gemäß § 16 (2) verlangen.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Form einer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(5) Leiter der Mitgliederversammlung ist einer der Vorsitzenden.
(6 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
§ 17 Delegiertenversammlung
(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Stimmberechtigt sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Delegierten der Abteilungen nach folgender
Maßgabe:
bis 99 Mitglieder 3 Delegierte
je weitere angefangene 50 Mitglieder 1 weiterer Delegierter
insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Delegierte
Jede stimmberechtigte Person hat insgesamt nur 1 Stimme. Diese ist nicht übertragbar.

(3) Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festlegung des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr gemäß § 8 Absatz 1
g) Bestätigung des Jugendleiters
h) Bestätigung des Sprechers des Ältesten- und Ehrenrates
i) Wahl des Sportabzeichenreferenten und bis zu 10 Beisitzer
j) Wahl von 3 Revisoren
(4) Die Delegierten sind in den Abteilungsversammlungen zu benennen und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(5) Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen.
a) auf Antrag des Vorstandes
b) wenn der Vereinsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder es beschließt.
c) auf schriftlichen Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe des Zwecks.
(6) Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
(7) Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Leiter der Delegiertenversammlung ist einer der Vorsitzenden.
(9) Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
(11) Alle Mitglieder können an der Delegiertenversammlung als Zuhörer teilnehmen

§ 18 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Geistlichen Beiräten kath./ev.
c) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
d) dem Sportabzeichenreferent
e) dem Sprecher des Ältesten- und Ehrenrates
f) bis zu 10 weiteren Beisitzern
g) 3 Revisoren
(2) Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der Vereinsausschuss insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
b) Genehmigung der Vereinsrichtlinien und Ordnungen
c) Vertretung der Interessen der Abteilungen
d) Zulassung und Auflösung von Abteilungen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern u. Ehrenvorsitzende
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.
(4) Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung gelten die gleichen Regelungen wie für den Vorstand in dieser Satzung, bzw. in der Geschäftsordnung.
(5) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) 4 gleichberechtigten Vorsitzenden
b) dem Schatzmeister
c) dem Geschäftsführer
d) dem Jugendleiter
e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
f) dem Sportwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die den Vorstand gemäß § 26 BGB bildenden vier Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten, wobei immer zwei vertreten müssen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(4) Der Jugendleiter wird auf dem Vereinsjugendtag von den Mitgliedern der TV/DJK-Sportjugend gewählt und von der Delegiertenversammlung bestätigt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, sollte vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzugewählt werden.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung und Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(7) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied beantragt werden.
(8) Der Vorstand kann haupt- und nebenamtliches Personal anstellen.
(9) Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.
(10)Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vereinsausschusses Mitglieder der Vereinsorgane, die gegen die Satzung verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die Möglichkeit der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung (Zustellung) bei der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwer de entscheidet die Delegiertenversammlung.
§ 20 Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Vereins und nimmt alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Verwaltung des Vereins wahr.
(2) Der Geschäftsführer kann durch den Verein angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, der auch die Anstellung vornimmt. Für den Fall der Anstellung werden Einzelheiten im Anstellungsvertrag und in der Stellenbeschreibung durch den Vorstand geregelt.
(3) Der Geschäftsführer ist unabhängig von einer Anstellung nach Absatz 2 besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB.
(4) Im Rahmen seiner Aufgaben vertritt der Geschäftsführer den Verein nach innen und außen. Im Außenverhältnis darf der Geschäftsführer von seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem Geschäftswert von 2.500 Euro je Einzelfall Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die über diesem Geschäftswert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes, auch wenn es sich um eine laufende Angelegenheit und damit um eine Zuständigkeit des Geschäftsführers handelt.
(5) Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die Zuständigkeit in Personal- und Honorarangelegenheiten liegt ebenfalls ausschließlich beim Vorstand.

(6) Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Der Geschäftsführer erhält seine Aufgaben unmittelbar vom Vorstand zugewiesen. Im Übrigen gilt die Stellenbeschreibung des Geschäftsführers.
§ 21 Ältesten- und Ehrenrat
(1) Der Ältesten- und Ehrenrat setzt sich aus den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern zusammen. Sie wählen ihren Sprecher, der von der Delegiertenversammlung bestätigt werden muss.
(2) An den Sitzungen des Vereinsausschusses nimmt der Sprecher oder ein von ihm benanntes Mitglied des Ältesten- und Ehrenrates teil.
F SONSTIGE BESTIMMUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 22 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
(2) Für den Erlass, Änderungen etc. ist der Vereinsausschuss zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a) Geschäftsordnung
b) Jugendordnung
c) Finanzordnung
d) Ehrenordnung
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.
§ 23 Austritt des Vereins aus dem Dachverband
(1) Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In der Versammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Dachverband zu übersenden.
(5) Der Austrittsbeschluss ist dem Dachverband mitzuteilen. Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres

§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hammelburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 25.11.2005 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Hammelburg, 31.03.2006

 

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97762 Hammelburg
Tel.  09732 - 6180

Montag 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr
Freitag 16:00 - 18:00 Uhr

Die nächsten Termine

Vereinsausschuss I
Mo. 29. April 2024
ÜL-Treffen
Fr. 07. Juni 2024
Delegiertenversammlung
Mi. 03. Juli 2024

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